Satzung des HSV-Tempelhof

 Satzungsgebung am: 25. 11. 1997
 Zuletzt geändert am: 04.03.2000

 
§ 1   Name und Sitz
  1.1  Der Verein trägt den Namen: Hundesportverein Berlin Tempelhof e.V.
       Abkürzung: HSV Tempelhof e.V.
 1.2  Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen werden.
       Sitz des Vereins ist Berlin.
 1.3  Der Verein ist Mitglied im Schutz- und Gebrauchshundeverband e. V. ( SGSV ).
       In dieser Eigenschaft gehört er dem Landesverband Berlin-Brandenburg an.
       Die Satzung und Ordnung des SGSV sowie die Beschlüsse seiner Organe sind
       geltendes Vereinsrecht im Sinne der Satzung.
 
§ 2  Zweck
       Der HSV Tempelhof e.V. ist eine Organisation von Hundesportlern und
       Hundeliebhabern. Insbesondere soll der Schutz-, Gebrauchs- und Turnierhundesport
       sowie Agility und Fly-Ball gefördert werden. Auch die Ausbildung von
       menschenfreundlichen Familienhunden und verkehrssicheren Begleithunden wird
       angestrebt. Jede der Gesundheit der Hunde und ihrer Führer dienliche Aktivität wird
      unterstützt.
      Darüber hinaus leistet der Verein Aufklärungsarbeit in der Öffentlichkeit zur
      artgerechten Hundehaltung und -erziehung. Der HSV Tempelhof e.V. setzt sich aktiv
      für Tierschutz, Umweltschutz und Jugendarbeit ein.
      Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
 •   Sport und Fitness mit dem Hund
 •   Durchführung regelmäßiger Trainingstage und Übungsstunden
 •   Schaffung eines Lehr- und Informationsangebotes für die Öffentlichkeit
 •   Durchführung von sportlichen Wettkämpfen und Prüfungen
 •   Errichtung und Instandhaltung von Übungsplätzen und Sportgeräten
 •   Abhalten von Einführungs- und Fortbildungslehrgängen
 •   Anlage einer Fachbücherei
 •   Einrichtung einer Jugendgruppe und Abhaltung von Jugendveranstaltungen
     Der HSV Tempelhof e. V. erfüllt seine Aufgaben unter Beachtung der
     Tierschutzgesetze.
§ 3 Gemeinnützigkeit
      Oberstes Gebot ist die Förderung des Hundesports auf gemeinnütziger Grundlage
      sowie die Wahrnehmung aller hiermit in Zusammenhang stehenden Aufgaben.
      Die Einrichtung einer Jugendgruppe im Rahmen der Förderung von Jugendarbeit soll
      Kindern und Jugendlichen durch die Arbeit mit Hunden helfen, Berührungsängste
      abzubauen, Verantwortung zu übernehmen und die Möglichkeit einer sinnvollen
      Freizeitgestaltung aufzeigen.
      Der HSV Tempelhof e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
      eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln

1

 
  des Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
  verwendet werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt
  ausschließlich und unmittelbar nur gemeinnützige Zwecke im Rahmen der zur Zeit gültigen
  Bestimmungen und im Sinne der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch
  Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
  Vergütungen begünstigt werden.
§ 4  Geschäftsjahr
  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5  Mitgliedschaft
   5.1 ordentliche Mitglieder
  5.2 außerordentliche Mitglieder
  5.3 Ehrenmitglieder
    5.1 ordentliche Mitglieder
 5.1.1  Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die am Hundesport
   aktiv teilnimmt oder die den Hundesport fördern will. Ausgeschlossen hiervon
   sind gewerbsmäßige Hundehändler und -vermittler.
 5.1.2  Jeder Bewerber stellt sich bei der Monatsversammlung vor, bevor er einen
   schriftlichen Aufnahmeantrag bei einem Vorstandsmitglied abgibt. Bewerber, die
   nicht voll geschäftsfähig sind, benötigen die Unterschrift ihres gesetzlichen
   Vertreters auf dem Antrag. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der
   Vorstand mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied kann bei der Monatsversammlung,
   bei der die Vorstandsentscheidung bekanntgegeben wird,
   Einspruch dagegen erheben. Dann muss die Monatsversammlung mit einfacher
   Mehrheit über die Mitgliedschaft des Bewerbers entscheiden. Dies geschieht in
   Abwesenheit des Bewerbers. Die Mitgliedschaft des Antragstellers tritt
   frühestens zwei Monate nach Abgabe des Aufnahmeantrages in Kraft. Für
   Auseinandersetzungen, die sich aus Satzung und Mitgliedschaft ergeben können,
 ist Gerichtsstand der Sitz des Vereins.
 5.1.3  Die Aufnahmegebühr sowie der Jahresbeitrag werden unter Berücksichtigung
  eventueller Sonderstellungen jeweils von der Mitgliederversammlung mit
  einfacher Mehrheit festgesetzt. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und muss bis
  zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres entrichtet sein. Bei einem Eintritt im
  laufenden Vereinsjahr wird der Beitrag anteilsmäßig, gerundet auf volle Monate
  berechnet. Mitglieder, die bis zum 30.06. trotz Mahnung ihren Beitrag nicht
  entrichtet haben, werden von der Mitgliederliste gestrichen. Die Streichung
  entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung.
 5.1.4  Die Mitglieder haben den Zweck des Vereins tatkräftig zu unterstützen. Die
  Verpflichtung zur kameradschaftlichen Hilfeleistung beinhaltet auch den aktiven
  Einsatz in den Einrichtungen des Vereins sowie zur ErhaItung und GestaItung
  der Platzanlage und des Vereinsheims. Nur Fördermitglieder und körperlich
  behinderte Mitglieder sind von dieser Pflicht ausgenommen.
  AIle Mitglieder haben die Satzungen und Ordnungen des Vereins einzuhalten und
  bestätigen dies durch ihre Beitragszahlung. Sie haben, soweit nichts anderes in
  den Satzungen oder Ordnungen festgelegt ist, gleiche Rechte und Pflichten.
 5.1.5  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung, Streichung von der
  Mitgliederliste, Ausschluss des Mitgliedes oder Löschen des Vereins. Mit dem
  Tag der Wirksamkeit des ErIöschens enden die Mitgliedschaftsrechte. Hiervon

2

 
  bleiben die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen,
  insbesondere die Zahlung rückständiger Beitrage, unberührt.
 5.1.6  Die Austrittserklärung wird zum Schluss des laufenden Kalenderjahres wirksam.
  Sie bedarf der Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten
  und ist schriftlich und persönlich an den Vorstand zu richten. Bei nicht voll
  geschäftsfähigen Mitgliedern ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen
  Vertreter durch Unterschrift zu bestätigen.
 5.1.7  Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Satzung, die
  Ordnungen und Beschlüsse des Vereins vorsätzlich oder mehrfach verstoßen
  hat. Ferner kann der Ausschluss erfolgen, wenn das Mitglied in vorsätzlicher
  oder grob fahrlässiger Weise gegen die Ausbildungsrichtlinien verstoßen hat
  oder Beschlüsse übergeordneter Verbände missachtet wurden.
  Der Vorstand des Vereins entscheidet in erster Instanz über den Ausschluss eines
  Mitgliedes. Er erteilt dem Mitglied vorab schriftlich diese Absicht. Mit Zugang
  der Mitteilung hat das betroffene Mitglied in der Frist eines Monats die
  Möglichkeit, sich persönlich oder schriftlich dazu zu äußern.
  Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem
  Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb
  einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand
  einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das
  Mitglied vom Recht der Berufung oder Anhörung innerhalb der Frist keinen
  Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
 5.2 außerordentliche Mitglieder
 5.2.1  Außerordentliches Mitglied (Fördermitglied) kann jede natürliche und
  juristische Person werden, die am Hundesport nicht aktiv teilnimmt, aber den
  Verein vor allem durch die Leistung eines finanziellen Beitrages fördern will.
  Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Sie haben kein aktives oder passives
  Wahlrecht.
 5.2.2  Jeder Bewerber stellt sich bei der Monatsversammlung vor, bevor er einen
  schriftlichen Aufnahmeantrag bei einem Vorstandsmitglied abgibt. Über die
  Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher
  Mehrheit. Jedes Mitglied kann bei der Monatsversammlung, bei der die
  Vorstandsentscheidung bekanntgegeben wird, Einspruch dagegen erheben. Dann
  muss die Monatsversammlung mit einfacher Mehrheit über die Mitgliedschaft des
  Bewerbers entscheiden. Dies geschieht in Abwesenheit des Bewerbers. Die
  Mitgliedschaft des Antragstellers tritt frühestens zwei Monate nach Abgabe des
  Aufnahmeantrages in Kraft. Für Auseinandersetzungen, die sich aus Satzung
  und Mitgliedschaft ergeben können, ist Gerichtsstand der Sitz des Vereins.
 5.2.3  Der Jahresbeitrag wird unter Berücksichtigung eventueller Sonderstellungen
  jeweils von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Der
  Beitrag ist ein Jahresbeitrag und muss bis zum 31.03. des laufenden
  Kalenderjahres entrichtet sein. Bei einem Eintritt im laufenden Vereinsjahr wird
  der Beitrag anteilsmäßig, gerundet auf volle Monate berechnet. Fördermitglieder,
  die bis zum 30.06. trotz Mahnung ihren Beitrag nicht entrichtet haben, werden
  von der Mitgliederliste gestrichen. Die Streichung entbindet nicht von der
  Zahlungsverpflichtung.
  Der Jahresbeitrag kann auf Antrag des Fördermitgliedes zum Teil oder
  vollständig auch durch Arbeitsstunden geleistet werden.
 5.2.4  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung, Streichung von der
  Mitgliederliste, Ausschluss des Mitgliedes oder Löschen des Vereins. Mit dem
  Tag der Wirksamkeit des Erlöschens enden die Mitgliedschaftsrechte. Hiervon
 

3

 
  bleiben die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen,
  insbesondere die Zahlung rückständiger Beiträge, unberührt.
 5.2.5  Die Austrittserklärung wird zum Schluss des laufenden Kalenderjahres wirksam.
  Sie bedarf der Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten
  und ist schriftlich und persönlich an den Vorstand zu richten.
 5.2.6  Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Fördermitglied gegen die Satzung, die
  Ordnungen und Beschlüsse des Vereins vorsätzlich oder mehrfach verstoßen hat.
  Ferner kann der Ausschluss erfolgen, wenn das Fördermitglied in vorsätzlicher
  oder grob fahrlässiger Weise gegen die Ausbildungsrichtlinien verstoßen hat
  oder Beschlüsse übergeordneter Verbände missachtet wurden.
  Der Vorstand des Vereins entscheidet in erster Instanz über den Ausschluss eines
  Fördermitgliedes. Er erteilt dem Fördermitglied vorab schriftlich diese Absicht.
  Mit Zugang der Mitteilung hat das betroffene Fördermitglied in der Frist eines
  Monats die Möglichkeit sich persönlich oder schriftlich dazu zu äußern.
  Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem
  Fördermitglied mit Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von
  einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die
  Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
 5.3 Ehrenmitglieder
 5.3.1  Mitglieder und außenstehende Personen, die sich um die vom Verein verfolgten
  Ziele besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes
  in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern gewählt
  werden.
  Ehrenmitgliedern stehen als solche alle Rechte der außerordentlichen Mitglieder
  zu. Ehrenmitglieder haben als solche kein Stimmrecht. Sie haben kein aktives
  oder passives Wahlrecht.
  Alle Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Entrichtung von Aufnahme-
  gebühren und Mitgliedsbeitragen befreit.
§ 6  Organe
Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand
   2. Die Mitgliederversammlung
   3. Die Monatsversammlung
 
§ 7 Der Vorstand
 7.1 Der Vorstand besteht aus:
•   dem 1. Vorsitzenden
•   dem 2. Vorsitzenden
•   dem Kassenwart
•   dem Jugendwart
•   dem Schriftwart
•   dem Sportwart
•   dem Ausbildungswart
•   dem Platzwart
•   bis zu zwei Beisitzern
  Ein Mitglied kann jeweils nur maximal zwei Vorstandspositionen begleiten. Der
  Vorstand muss jedoch mindestens aus fünf verschiedenen Personen bestehen. Durch
  Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Ehrenvorsitzender mit beratender
 

4

 
  Funktion in den Vorstand berufen werden. Zusätzlich können die jugendlichen
  Vereinsmitglieder zwischen 14 und 21 Jahren einen Jugendvertreter mit beratender
  Funktion in den Vorstand wählen. Dieser kann (muss aber nicht) mit dem Jugendwart
  identisch sein. Einzelheiten hierzu regelt die Jugendsatzung.
  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende
  und der Kassenwart, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein
  vertreten.
 7.2  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
  gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wahlberechtigt sind alle
  voll geschäftsfähigen Mitglieder, die mindestens seit zwei Monaten dem Verein
  angehören. Zur Wahl des Jugendwartes sind zusätzlich alle beschränkt
  geschäftsfähigen Jugendlichen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr aktiv
  wahlberechtigt. Ein Kandidat für ein Vorstandsamt muss bei der Wahl persönlich
  anwesend sein oder seine Kandidatur schriftlich beim Vorstand einreichen.
 7.3  Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Durchführung der von der
  Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben. Die Verteilung der Geschäfte regeln
  die Vorstandsmitglieder unter sich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die
  Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
  wobei Stimmenthaltungen nicht gewertet werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet
  die Stimme des Versammlungsleiters. Der Vorstand tagt grundsätzlich nicht öffentlich.
  Er kann aber mehrheitlich darüber abstimmen, ob Gäste mit Rede- aber ohne Stimmrecht
  anwesend sein dürfen.
  Die Mitgliederversammlung legt fest, bis zu welchem Geschäftswert der Vorstand zu
  Rechtsgeschäften bevollmächtigt ist. Der Vorstand ist nur berechtigt, Verpflichtungen
  in Höhe des Vereinsvermögens einzugehen. In neu abzuschließende Verträge ist die
  Bedingung aufzunehmen, dass stets nur der HSV Tempelhof e.V. und dieser nur mit
  seinem Gruppenvermögen haftet.
 
 7.4  Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
•  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
•  Erstellung der Jahresberichte und Rechnungslegung
•  Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
•  Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte, eingeschränkt nach § 7.3
•  Erlass von Ordnungen
•  Beschluss über Ausschluss oder die Streichung von Mitgliedern von der
  Mitgliederliste
•  Schlichten von Vereinsstreitigkeiten der Mitglieder untereinander. Ist hiervon ein
  Vorstandsmitglied betroffen oder befangen, so ist es nicht Mitglied des
  Schlichtungsausschusses.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
 
 8.1 Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr von einem Vorstandsmitglied unter
  Einhaltung einer Einladefrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels
  Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
 
 8.2 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
 
•  Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
•  Wahl des Vorstands und der zwei Kassenprüfer
•  Festsetzen der Gebühren und Beiträge

5

•  Festlegen des Geschäftswertes, bis zu welchem der Vorstand zu Rechtsgeschäften
  bevollmächtigt ist
•  Festlegen der detaillierten Entscheidungsbefugnis der Monatsversammlung
•  Fassen von Beschlüssen, die nach § 9.2 nicht von der Monatsversammlung getroffen
  werden dürfen.
•  Ernennung von Ehrenmitgliedern
•  Auflösung des Vereins
 8.3 Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
  Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die
  Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
 8.4 Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall
  der 2. Vorsitzende oder wenn auch er verhindert ist, ein anderes gewähltes Mitglied
  des Vorstandes. Bei Vorstandswahlen übernimmt ein von der Mitgliederversammlung
  gewählter Wahlleiter die Versammlungsleitung. Er darf nicht für das zu wählende Amt
  kandidieren. Das Protokoll der Mitgliedsversammlung unterschreibt der Schriftführer
  und der Versammlungsleiter.
 8.5 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 30 % der Mitglieder
  erscheinen. Ist dies nicht der Fall, so muss umgehend eine neue
  Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann auf jeden Fall beschlussfähig ist.
  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
  abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht gewertet werden. Bei
  Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Jedes Mitglied,
das mindestens seit zwei Monaten dem Verein angehört, hat eine Stimme.
  Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitgliederversammlung
  tagt grundsätzlich nicht öffentlich. Sie kann aber mehrheitlich darüber abstimmen, ob
  Gäste mit Rede- aber ohne Stimmrecht anwesend sein dürfen.
§  9 Die Monatsversammlung
 9.1 Die Monatsversammlung sollte monatlich von interessierten Mitgliedern abgehalten
  werden. Sie wird durch Aushang am Schwarzen Brett am Vereinsheim vom Vorstand
  angekündigt bzw. in dringenden Fällen abgesagt.
 
 9.2 Die Aufgaben der Monatsversammlung sind:
•  Information der Mitglieder über Vereinsangelegenheiten und Vorstandsbeschlüsse
•  Anregungen der Mitglieder an den Vorstand
•  Kontakt der Mitglieder untereinander
•  Vorstellung der Bewerber auf Mitgliedschaft
•  Treffen von Beschlüssen, deren Rahmen von der Mitgliederversammlung genau
  festgelegt wurde
 
 9.3 Die Leitung der Monatsversammlung hat der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der
  2. Vorsitzende oder wenn auch er verhindert ist, ein anderes gewähltes Mitglied des
  Vorstandes.
 
 9.4 Die Monatsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 10 % der stimmberechtigten
  Mitglieder erscheinen. Die Monatsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
  einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht
  gewertet werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
  Versammlungsleiters. Jedes Mitglied, das mindestens seit zwei Monaten dem Verein
  angehört, hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die
  Monatsversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Sie kann aber mehrheitlich darüber
 

6

 
 
 
  abstimmen, ob Gäste von einer bestimmten Monatsversammlung ausgeschlossen
  werden.
§ 10  Ämter und Haftung
 10.1  Sämtliche im Verein ausgeübten Ämter sind Ehrenämter
 10.2  Für Schaden des Vereins, die Amtsträger oder Beauftragte in Ausführung ihres Amtes
  verursacht haben, haften diese nur, wenn sie dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz
  verstoßen, oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt haben. Ist dies
  nicht der Fall, so werden Ersatzansprüche Dritter vom Verein ersetzt.
§ 11  Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
 11.1  Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitglieder nur in einer
  Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen
  Stimmen beschlossen werden.
 11.2  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
  Vermögen an den gemeinnützigen Verein SOS Hundehilfe e.V., eingetragen im
  Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg, der es unmittelbar und
  ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

7

 

Download Satzung vom 04.03.2000